Rechtsanwältin Dr. Katja Schumann
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    Anwältin für Unterhaltsrecht in Hamburg

    Für die meisten Menschen stellen sich nach einer Trennung viele wichtige Fragen. Allen voran ist die Unsicherheit in Bezug auf die finanzielle Zukunft. Zum Familienrecht gehört auch das Unterhaltsrecht, welches sich in zwei Bereiche aufteilt. Zum einen gibt es den Kindesunterhalt, zum anderen den nachehelichen Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt.

    Als Rechtsanwältin in Hamburg und Fachanwältin für Familienrecht stehen mein Team und ich Ihnen gerne in allen relevanten Belangen zur Verfügung und helfen Ihnen, Ihre Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder sie zu prüfen bzw. Ihre Unterhaltsverpflichtungen zu errechnen. Gerade, weil dieser Punkt ebenso emotional geprägt ist, wie das Umgangs- oder Sorgerecht, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten. Aus diesem Grund sind Rechtstipps von Fachseite unumgänglich.

    Der Kindesunterhalt

    Wenn es zur Scheidung kommt und Kinder involviert sind, ist es wichtig, eine neutrale Person an der Seite zu haben, die Sie bei allen Formalitäten unterstützt. Die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Elternteils, bei dem die Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der andere Elternteil entrichtet seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des minderjährigen Kindes/der minderjährigen Kinder, unabhängig davon, ob dieser arbeitet oder mit einem neuen Partner zusammenlebt. Für die Berechnung der Unterhaltshöhe findet in der Regel die aktuell gültige Düsseldorfer Tabelle Anwendung und bietet eine gute Orientierung, jedoch kommt es hinsichtlich der Höhe auch stets auf den Einzelfall an, da es viele Besonderheiten geben kann.

    Der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, welcher gemäß Düsseldorfer Tabelle derzeit bei 328 Euro (0-5 Jahre), 376 Euro (6-11 Jahre) bzw. 440 Euro (ab 12 Jahre) liegt, vermindert sich hinsichtlich des tatsächlichen Zahlbetrages um das hälftige Kindergeld, das dem Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, vollumfänglich zusteht.

    Ist der Ex-Partner und Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, den vollen Satz zu zahlen, kann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Dieser liegt allerdings unter dem Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle und gilt auch bei ungeklärter Vaterschaft. Die Mitwirkung der Kindesmutter ist dabei erforderlich.
    Für den Unterhaltspflichtigen ist wichtig zu wissen, dass die Hälfte des Kindergeldes angerechnet wird, wenn eine Minderjährigkeit vorliegt, bzw. das gesamte Kindergeld ab Volljährigkeit des Kindes.

    Der Ehegattenunterhalt

    Auch der Unterhalt für Ehegatten ist ein sehr wichtiger Punkt, den es zu prüfen gilt. Das Gesetz hat hierbei klare Richtlinien geschaffen, die einen Anspruch begründen können:

    • Bei Kindesbetreuung
    • Bei noch andauernder Ausbildung
    • Bei (unverschuldeter) Arbeitslosigkeit
    • Wegen Krankheit und Alters
    • Als Aufstockung
    • Aus Billigkeitsgründen
    • Nach Rechtskraft der Scheidung ggf. zusätzlich Anspruch auf Kranken- und Vorsorgeunterhalt

    Bei diesem Thema entscheidet allerdings der Einzelfall über den Anspruch und die Höhe der Zahlung. Während der Kindesunterhalt sich recht einfach zu klären scheinen lässt, sollte aber auch bei der Ermittlung von Trennungsunterhaltsansprüchen / -verpflichtungen bzw. nachehelichen Unterhaltsansprüchen / -verpflichtungen die Hilfe eines Rechtsanwaltes für Scheidungen und/oder Fachanwaltes für Familienrecht in Anspruch genommen werden.

    Die Rechtsanwälte beider Seiten sollten zunächst versuchen, eine Einigung ohne das Familiengericht zu erwirken, was in den meisten Fällen sehr gut funktioniert.

    Selbstbehalt

    Der Selbstbehalt bezeichnet im Unterhaltsrecht die Gelder, die dem Unterhaltspflichtigen bleiben, um das eigene Leben finanzieren zu können. Wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Alter des Kindes und der Arbeitssituation ab. So wird bei der Selbstbehalt für den Unterhalt minderjähriger Kinder bei monatlich € 880,00 bei Arbeitslosigkeit und monatlich € 1.080,00 bei Erwerbstätigkeit angesetzt. Ist das Kind volljährig und führt einen eigenen Haushalt so wird von monatlich € 1.300,00 ausgegangen.

    Die Unterhaltsleistung für den Ex-Partner wird in der Regel unter Berücksichtigung von € 1.200,00 Selbstbehalt errechnet, unabhängig davon, ob Sie getrennt leben oder bereits geschieden sind.

    Betreuungsunterhalt

    § 1570 BGB besagt, dass der betreuende Elternteil, welcher in Trennung lebt oder geschieden ist, einen Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt besitzt. Dieser ist zunächst auf drei Jahre begrenzt und dient dazu, dass die Pflege und Erziehung der Kinder gewährleistet ist. In dieser Zeit ist man grundsätzlich von einer Erwerbsobliegenheit befreit.

    Unterhaltsberechnung Hamburg

    Auch wenn in Hamburg – wie auch in jedem anderen Bundesland – das Unterhaltsrecht gesetzlichen Vorgaben unterliegt, so kommt es, wie bereits erwähnt, stets auf den Einzelfall an. Dieser muss zunächst geprüft werden, bevor eine verbindliche Aussage getroffen werden kann.

    Auch Unterhaltsansprüche / -verpflichtungen können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die bestenfalls bis zum Scheidungstermin notariell beurkundet sein sollte, oder aber im Scheidungstermin protokolliert werden kann, verbindlich geregelt werden, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Selbiges gilt für Ansprüche / Verpflichtungen im Zugewinnausgleich.
    Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren mit geregelt, sofern nicht bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde.

    Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und betreue Ihren Fall bis zum Abschluss, so dass Sie, aber auch Ihr Ex-Ehepartner gerecht und zufrieden getrennter Wege gehen können.

    Als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg bin ich gerne für Sie da. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter der Telefonnummer 040 605339440, mailen Sie uns unter info@dr-katja-schumann.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular – wir rufen Sie gerne zurück und vereinbaren schnellstmöglich einen Termin mit Ihnen.


    Dr. Katja Schumann | Kaiser-Wilhelm-Straße 115 | 20355 | Hamburg | Tel. 040 605339440