Rechtsanwältin Dr. Katja Schumann
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    Anwältin für Zugewinnausgleich – Vermögensverhältnisse nach der Scheidung

    In der Regel bildet eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB (§§ 1373 bis 1390 BGB). Der gesetzliche Güterstand gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, sofern es nicht anders im Ehevertrag vereinbart wurde. Daraus entsteht bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich, wodurch die Güter zwar getrennt bleiben, aber der Ausgleich vorgenommen wird, wenn einer stirbt oder Sie sich scheiden lassen. Es wird von der Grundlage ausgegangen, dass eine Ehe darauf beruht, eine Art Arbeitsteilung zu schaffen und gemeinsam erfolgreich zu sein. Ist die Trennung beschlossen, beginnt für viele der Kampf ums Geld.

    Mit der Hochzeit beginnt die Zugewinngemeinschaft. Alles, was Ihnen an diesem Tag gehörte, macht Ihr sogenanntes Anfangsvermögen aus.

    Der in der Ehe angesammelte Vermögenszuwachs, der sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt, wird dann unter den zukünftigen Ex-Eheleuten ausgeglichen.

    Dabei findet nicht lediglich eine Teilung des Vermögenszuwachses statt. Tatsächlich ist eine Zugewinnausgleichs-Angelegenheit wesentlich facettenreicher, als es auf den ersten Blick scheint. Deswegen empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist, zurate zu ziehen und Ihren Fall durchzusprechen.

    Ich bin Fachanwältin für Familienrecht und stehe Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

    Was ich für Sie tun kann

    Zunächst prüfe ich, sofern vorhanden, Ihren Ehevertrag. In der Regel wird in ihm festgehalten, wie Sie und Ihr Ex-Partner mit den Geld- und Sachwerten im Falle einer Scheidung umgehen wollen. Zumeist wurde eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder abgewandelter Zugewinnausgleich (sog. modifizierter Zugewinnausgleich) festgehalten. Besonders wichtig sind diese Punkte, wenn Sie eine gemeinsame Firma oder Immobilien besitzen.

    Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, so wird grundsätzlich im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entschieden. Einbezogen werden Vermögen, Sach- und Geldwerte, wozu auch Schulden, Darlehensverträge und ähnliches gehören. Vereinfach gesagt betrifft es alles, was Sie gemeinsam angeschafft und ausgegeben bzw. aufgenommen haben. Um einen Ausgleich vornehmen zu können, werden all diese Dinge bewertet, wodurch erkennbar wird, welcher Ehegatte mehr Zugewinn erzielt hat. Dieser steht dann in der Pflicht, den Ausgleich in Form von Geld zugunsten des Ex-Ehepartners zu leisten.

    Abschluss eines Ehevertrags

    Sofern Sie bei der Eheschließung keinen ehelichen Vertrag vereinbart haben, können Sie dies auch nachträglich tun, denn nicht selten ändern sich die Lebensumstände im Laufe der Jahre.

    Reform vom 01. September 2009

    Zum 01. September 2009 wurde beschlossen, dass nicht nur der Zugewinn in den Ausgleich einfließt, sondern auch gemachte Schulden, wobei nur der getilgte Betrag berechnet wird. Am Tag der Trennung muss außerdem eine detaillierte Endvermögen-Auskunft erstellt werden. Diese Regelung wurde eingeführt, weil es zu oft vorkam, dass die entzweiten Eheleute ihr vorhandenes Vermögen „in Sicherheit“ brachten, nur um besser dastehen zu können.

    Ausnahmen bei Schenkungen und Erbschaften

    Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen, die im Falle des Zugewinnausgleichs beispielsweise Schenkungen und Erbschaften betreffen. Wie in § 1374 Abs. 2 BGB festgelegt, sind sie ohne besondere Ansprüche nicht auszugleichen. Ob es sich in Ihrem Fall um eine Ausnahme handelt oder nicht, kann nicht pauschal gesagt werden. Zwar ist es meist der Fall, dass Sie als Vermögen angesehen werden, die schon vor der Ehe besessen wurden, doch der Einzelfall muss hierbei berücksichtigt werden.

    Persönliche Beratung ist unabdingbar

    Nicht selten ist es der Fall, dass aufgrund des emotionalen Stresses, die eine solche Trennung mit sich bringt, maßgebliche Ansprüche unter den Tisch fallen. An dieser Stelle kann ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht unter die Arme greifen und Sie nicht nur darauf aufmerksam machen, sondern vor allen unterstützend tätig sein, um Ihr Recht durchzusetzen, damit es nicht verfällt. Dafür ist es notwendig, dass Sie mich kontaktieren und wir Ihren Scheidungsfall besprechen. Dies tun wir am besten  bei einem persönlichen Erstgespräch. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir keine telefonische Beratung anbieten. Hierfür bitte ich Sie, einen Termin in meiner Kanzlei in Hamburg zu vereinbaren. Nur hierbei kann ich mir die nötige Zeit für Sie nehmen, die eine jede Rechtsfrage verdient hat und ihr unbedingt eingeräumt werden sollte.


    Dr. Katja Schumann | Kaiser-Wilhelm-Straße 115 | 20355 | Hamburg | Tel. 040 605339440